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verfahrensrecht:beschwer

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Beschwer

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens

Die Einlegung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Beschwert ist der Rechtsmittelführer, wenn die von ihm angefochtene Entscheidung ihn benachteiligt.

Voraussetzung für ein Rechtsmittel ist lediglich die formelle Beschwer, welche die Differenz zwischen dem Antrag des Klägers und dem Urteil bezeichnet.

Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung.1)

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht. Ist die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits, sind Prozesskosten bei der Bestimmung der Beschwer nicht zu berücksichtigen.2)

Formelle Beschwer

Der Kläger ist in der Regel nur dann beschwert, wenn der Tenor der Entscheidung von seinem Antrag abweicht (formelle Beschwer).

Im Sinne einer formellen Beschwer genügt es, wenn die Erteilung des Zertifikats unter Zurückweisung des Hauptantrags nur nach dem Hilfsantrag erfolgt.3)

Materielle Beschwer

Die Beschwerdegründe nehmen an der Rechtskraft nicht teil. Nur in Ausnahmefällen kann sich eine materielle Beschwer des Klägers auch durch die Beschlußbegründung ergeben.4)

Wert des Beschwerdegegenstands

Beschwer eines zur Erteilung von Auskünften und Rechnungslegung verurteilten Rechtsmittelklägers

1)
BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2004 - X ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 14. September 2017 - I ZB 9/17, WM 2018, 331 Rn. 8; Zöller/Heßler aaO § 574 Rn. 5 in Verbindung mit Vor § 511 Rn. 10 f.; MünchKomm.ZPO/Lipp, 5. Aufl., § 577 Rn. 7; Wulf in BeckOK.ZPO, Stand 15. Juni 2017, § 577 Rn. 1
2)
BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - I ZB 9/17
3)
BGH GRUR 2002, 47 - Idarubicin III m. w. Hinw.
4)
BGH, Beschluß vom 12. 9. 2000 - X ZB 16/99 - Abdeckrostverriegelung
verfahrensrecht/beschwer.1690273743.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1