→ Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert höchstens 30 Millionen €, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist; erreicht bereits einer von mehreren Streitgegenständen den Höchstwert, führt die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG zu keiner Erhöhung.1)
Dem Unterliegen einer Partei im Rechtsbeschwerdeverfahren ist in einem solchen Fall durch Bildung eines fiktiven Streitwerts Rechnung zu tragen; der Wert der Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO bemisst sich auf ein Fünftel des Hauptsachewerts, da es sich unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Konsequenzen nicht um eine bloße Folgeentscheidung handelt, die den Wert des Aufhebungsverfahrens nicht erhöht.2)
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