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verfahrensrecht:wert_des_beschwerdegegenstands

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Wert des Beschwerdegegenstands

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens

Nach § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert höchstens 30 Millionen €, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist; erreicht bereits einer von mehreren Streitgegenständen den Höchstwert, führt die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG zu keiner Erhöhung.1)

Dem Unterliegen einer Partei im Rechtsbeschwerdeverfahren ist in einem solchen Fall durch Bildung eines fiktiven Streitwerts Rechnung zu tragen; der Wert der Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO bemisst sich auf ein Fünftel des Hauptsachewerts, da es sich unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Konsequenzen nicht um eine bloße Folgeentscheidung handelt, die den Wert des Aufhebungsverfahrens nicht erhöht.2)

1)
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – I ZB 42/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 75/22
2)
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – I ZB 42/25
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