Anzeigen:
§ 519 (2) ZPO → Inhalt der Berufungsschrift
Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
Die Berufung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht (§ 519 I ZPO).
Die Berufungsschrift kann vom erstinstanzlichen Kläger/Beklagten selbst beim LG eingereicht werden.
Nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils so genau angeben, dass keine Zweifel über die Identität des Urteils entstehen können.1)
Für die vollständige Bezeichnung eines Urteils ist grundsätzlich die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erforderlich.2)
Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird.3)
Wenn in einer Berufungsschrift, der das angefochtene Urteil nicht beigefügt ist, das Aktenzeichen und das Verkündungsdatum nicht oder nicht zutreffend angegeben sind, steht dies der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, sofern das Berufungsgericht und die gegnerische Partei anhand der innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Unterlagen das angefochtene Urteil dennoch zweifelsfrei bestimmen können.4)
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
§§ 511 - 541 ZPO → Berufung
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de