Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 519 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die Berufungsschrift, die zur Einlegung einer Berufung erforderlich ist. Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt (§ 519 I ZPO). Die Berufungsschrift kann vom erstinstanzlichen Kläger/Beklagten selbst beim LG eingereicht werden. Nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils so genau angeben, dass keine Zweifel über die Identität des Urteils entstehen können.1) Für die vollständige Bezeichnung eines Urteils ist grundsätzlich die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erforderlich.2) Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird.3) Wenn in einer Berufungsschrift, der das angefochtene Urteil nicht beigefügt ist, das Aktenzeichen und das Verkündungsdatum nicht oder nicht zutreffend angegeben sind, steht dies der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, sofern das Berufungsgericht und die gegnerische Partei anhand der innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Unterlagen das angefochtene Urteil dennoch zweifelsfrei bestimmen können.4)
§ 519 (1) ZPO → Einlegung der Berufungsschrift
Die Berufung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift beim zuständigen Berufungsgericht.
§ 519 (3) ZPO → Vorlage des angefochtenen Urteils
Die Berufungsschrift muss eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils enthalten.
§ 519 (4) ZPO → Anwendung vorbereitender Schriftsätze
Die Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze gelten auch für die Berufungsschrift.
§§ 511 - 541 ZPO → Berufung
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Titel 2: Berufung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung, einschließlich der Berufungsfrist, der Form und des Inhalts der Berufungsschrift sowie der Begründung und der Anschlussberufung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de