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verfahrensrecht:berichtigung_des_tatbestands

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Berichtigung des Tatbestands

§ 320 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Berichtigung des Tatbestands durch das Gericht, wenn dieser fehlerhaft oder unvollständig ist.

§ 320 (1) ZPO → Berichtigung des Tatbestands
Eine Berichtigung des Tatbestands kann innerhalb von zwei Wochen bei Unrichtigkeiten, Auslassungen oder Widersprüchen beantragt werden.

§ 320 (2) ZPO → Frist für Berichtigungsantrag
Die Frist zur Berichtigung des Tatbestands beginnt mit der Zustellung des Urteils und beträgt drei Monate.

§ 320 (3) ZPO → Mündliche Verhandlung über Antrag
Über den Antrag auf Berichtigung des Tatbestands ist mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies beantragt.

§ 320 (4) ZPO → Entscheidung über Berichtigung ohne Beweisaufnahme
Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme, und bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder der älteste Richter.

§ 320 (5) ZPO → Folgen der Tatbestandsberichtigung
Die Berichtigung des Tatbestands beeinflusst nicht den übrigen Teil des Urteils.

siehe auch

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