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verfahrensrecht:behauptung_ins_blaue_hinein

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Behauptung ins Blaue Hinein

Darf sich eine Partei gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären [→ Erklärung mit Nichtwissen], so kommt die Annahme einer Verpflichtung zum [→ substantiierten Bestreiten] nicht in Betracht. Unternimmt diese Partei gleichwohl den Versuch, ihr Bestreiten näher zu begründen, führt das auch dann nicht zur Unbeachtlichkeit ihrer Erklärung mit Nichtwissen, wenn sie dabei eine Behauptung ins Blaue hinein aufstellt.1)

Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen.2)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 22. Juli 2021 - I ZR 123/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - I ZR 5/18, MDR 2019, 242 Rn. 10
2)
BGH, Beschl. v. 10. Februar 2022 - I ZR 86/21; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 180/11, VersR 2014, 219 Rn. 39; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, ZIP 2022, 276 Rn. 22 mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 72/21, juris Rn. 11 f. mwN
verfahrensrecht/behauptung_ins_blaue_hinein.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1