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verfahrensrecht:auslaendische_schiedssprueche [2023/04/25 08:33] – mfreund | verfahrensrecht:auslaendische_schiedssprueche [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Ausländische Schiedssprüche ====== | ||
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+ | **§ 1061 (1) ZPO** | ||
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+ | Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt. | ||
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+ | § 1025 (4) ZPO -> [[Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs]] | ||
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+ | Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, | ||
+ | 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, | ||
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+ | ==== Art. II Abs. 1 UNÜ ==== | ||
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+ | Nach Art. II Abs. 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, | ||
+ | Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben.((BGH, | ||
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+ | Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland betreibt (hier also die Antragstellerin), | ||
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+ | ==== Art. III Satz 1 UNÜ ==== | ||
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+ | Gemäß Art. III Satz 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach | ||
+ | den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, | ||
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+ | Nach Art. III Satz 1 UNÜ hängt die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen durch die Vertragsstaaten davon ab, dass die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Damit obliegt dem staatlichen Gericht im Ausgangspunkt eine eigenständige Prüfung dieser Voraussetzungen.((BGH, | ||
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+ | ==== Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d, Abs. 2 Buchst. a und b UNÜ ==== | ||
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+ | In Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d, Abs. 2 Buchst. a und b UNÜ werden - wie in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis d, Nr. 2 Buchst. a und b ZPO für inländische Schiedssprüche - die Gründe für eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs geregelt.((BGH, | ||
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+ | Nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ kann die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs unter anderem versagt werden, wenn die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Parteien überhaupt eine Vereinbarung im Sinne von Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ getroffen haben.((BGH, | ||
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+ | Für Schiedssprüche wird - ebenso wie für ausländische Urteile - die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils, das seinerseits den Schiedsspruch anerkennt oder für vollstreckbar erklärt, nach dem | ||
+ | Grundsatz " | ||
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+ | Die abweisende Entscheidung in einem Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs entfaltet für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland keine Bindungswirkung.((BGH, | ||
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+ | Das bei ausländischen Schiedssprüchen über § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO anwendbare New Yorker Übereinkommen trifft für die Frage, welche Auswirkungen ein erfolgloses Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland hat, keine Regelung. Es enthält allein eine Aussage für den Fall des erfolgreichen, | ||
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+ | Dem zukünftigen Antragsgegner eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1061 Abs. 1 ZPO steht bis zur Einleitung dieses Verfahrens ein Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in entsprechender Anwendung von § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1061 Abs. 2 ZPO zu.((BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22)) | ||
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+ | Dieser Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs ist nicht fristgebunden. Die Drei-Monats-Frist gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZPO sowie die Präklusionsnorm des § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO finden auf ausländische Schiedssprüche keine, auch keine entsprechende Anwendung.((BGH, | ||
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+ | Durch die Regelung in Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ, die einen Anerkennungsversagungsgrund für den Fall enthält, dass der Schiedsspruch im Ursprungsstaat aufgehoben wird, wird dem deutschen Gericht allerdings die Beachtung einer ausländischen Entscheidung aufgegeben, auch wenn es bei einer eigenen Prüfung im Rahmen des Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d UNÜ keinen Verstoß feststellen könnte. Insoweit enthält Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ einen eigenständigen, | ||
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+ | Bleibt das Aufhebungsverfahren ohne Erfolg, scheidet eine Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ aus; das erfolglose Rechtsmittel am Schiedsort führt aber nicht dazu, dass der Antragsgegner auch mit den | ||
+ | Anerkennungsversagungsgründen gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d UNÜ im Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert wäre. Eine solche - weitergehende - Wirkung des Aufhebungsverfahrens über Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ hinaus kann dem New Yorker Übereinkommen nicht entnommen werden. Insbesondere | ||
+ | enthält es keine Regelung, nach der ein erfolgloser Aufhebungsantrag im Ursprungsstaat eine eigenständige Prüfung der Versagungsgründe des Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d UNÜ verdrängte und - vorbehaltlich einer Prüfung von | ||
+ | Art. V Abs. 2 UNÜ - zu einer (automatischen) Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Drittstaat führte.((BGH, | ||
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+ | Gegen eine Bindung an vorangegangene Entscheidungen im Erlassstaat und einer damit einhergehenden Präklusion von Anerkennungsversagungsgründen sprechen auch die unterschiedlichen Streitgegenstände von Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren.((BGH, | ||
+ | [juris Rn. 14])) | ||
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+ | Das gilt insbesondere für ein Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat, | ||
+ | in Drittstaaten im Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens - wie hier - auf die Anerkennungsversagungsgründe des Art. V UNÜ ankommt.((BGH, | ||
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+ | Dem zukünftigen Antragsgegner eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1061 Abs. 1 ZPO steht bis zur Einleitung dieses Verfahrens ein Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs | ||
+ | in entsprechender Anwendung von § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1061 Abs. 2 ZPO zu.((BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22)) | ||
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+ | Durch die Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts ist eine Klage auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs nach § 256 Abs. 1 ZPO systemwidrig geworden. Sie wäre bei dem zuständigen Amtsoder Landgericht zu erheben, wohingegen die Neuregelung in § 1062 Abs. 1, § 1063 Abs. 1 ZPO die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte sowie ein einheitliches Beschlussverfahren eingeführt hat.((BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. auf den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 12. Juli 1996 BTDrucks. 13/5274 S. 63)) Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, | ||
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+ | **§ 1061 (2) ZPO** | ||
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+ | Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. | ||
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+ | **§ 1061 (3) ZPO** | ||
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+ | Wird der Schiedsspruch, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 1025 - 1066 ZPO -> [[Schiedsrichterliches Verfahren]] |
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