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verfahrensrecht:auslaendische_schiedssprueche

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Ausländische Schiedssprüche

§ 1061 (1) ZPO

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

§ 1025 (4) ZPO → Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, das aufgrund des Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) des Bundestags innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes steht (Art. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. II 1961 S. 121; UNÜ oder New Yorker Übereinkommen).1)

Art. II Abs. 1 UNÜ

Nach Art. II Abs. 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nicht vertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streits auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann; dabei ist unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ gemäß Art. II Abs. 2 UNÜ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben.2)

Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland betreibt (hier also die Antragstellerin), trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II UNÜ.3)

Art. III Satz 1 UNÜ

Gemäß Art. III Satz 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.4)

Nach Art. III Satz 1 UNÜ hängt die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen durch die Vertragsstaaten davon ab, dass die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Damit obliegt dem staatlichen Gericht im Ausgangspunkt eine eigenständige Prüfung dieser Voraussetzungen.5)

Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d, Abs. 2 Buchst. a und b UNÜ

In Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d, Abs. 2 Buchst. a und b UNÜ werden - wie in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis d, Nr. 2 Buchst. a und b ZPO für inländische Schiedssprüche - die Gründe für eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs geregelt.6)

Nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ kann die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs unter anderem versagt werden, wenn die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Parteien überhaupt eine Vereinbarung im Sinne von Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ getroffen haben.7)

Für Schiedssprüche wird - ebenso wie für ausländische Urteile - die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils, das seinerseits den Schiedsspruch anerkennt oder für vollstreckbar erklärt, nach dem Grundsatz „exequatur sur exequatur ne vaut“ (Unzulässigkeit des Doppelexequaturs) nicht zugelassen. Entscheidungen über die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs sind vielmehr grundsätzlich auf das Gebiet des jeweiligen Staats beschränkt und können nicht selbst Gegenstand einer Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung in einem anderen Staat sein.8)

Die abweisende Entscheidung in einem Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs entfaltet für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland keine Bindungswirkung.9)

Das bei ausländischen Schiedssprüchen über § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO anwendbare New Yorker Übereinkommen trifft für die Frage, welche Auswirkungen ein erfolgloses Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland hat, keine Regelung. Es enthält allein eine Aussage für den Fall des erfolgreichen, eine den Schiedsspruch aufhebende Entscheidung herbeiführenden Aufhebungsverfahrens im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs; eine solche Entscheidung stellt gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ einen Anerkennungsversagungsgrund dar.10)

Dem zukünftigen Antragsgegner eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1061 Abs. 1 ZPO steht bis zur Einleitung dieses Verfahrens ein Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in entsprechender Anwendung von § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1061 Abs. 2 ZPO zu.11)

Dieser Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs ist nicht fristgebunden. Die Drei-Monats-Frist gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZPO sowie die Präklusionsnorm des § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO finden auf ausländische Schiedssprüche keine, auch keine entsprechende Anwendung.12)

Durch die Regelung in Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ, die einen Anerkennungsversagungsgrund für den Fall enthält, dass der Schiedsspruch im Ursprungsstaat aufgehoben wird, wird dem deutschen Gericht allerdings die Beachtung einer ausländischen Entscheidung aufgegeben, auch wenn es bei einer eigenen Prüfung im Rahmen des Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d UNÜ keinen Verstoß feststellen könnte. Insoweit enthält Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ einen eigenständigen, über Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d UNÜ hinausgehenden Versagungsgrund.13)

Bleibt das Aufhebungsverfahren ohne Erfolg, scheidet eine Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ aus; das erfolglose Rechtsmittel am Schiedsort führt aber nicht dazu, dass der Antragsgegner auch mit den Anerkennungsversagungsgründen gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d UNÜ im Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert wäre. Eine solche - weitergehende - Wirkung des Aufhebungsverfahrens über Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ hinaus kann dem New Yorker Übereinkommen nicht entnommen werden. Insbesondere enthält es keine Regelung, nach der ein erfolgloser Aufhebungsantrag im Ursprungsstaat eine eigenständige Prüfung der Versagungsgründe des Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d UNÜ verdrängte und - vorbehaltlich einer Prüfung von Art. V Abs. 2 UNÜ - zu einer (automatischen) Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Drittstaat führte.14)

Gegen eine Bindung an vorangegangene Entscheidungen im Erlassstaat und einer damit einhergehenden Präklusion von Anerkennungsversagungsgründen sprechen auch die unterschiedlichen Streitgegenstände von Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren.15)

Das gilt insbesondere für ein Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat, weil dort Aufhebungsgründe nach der lex arbitri maßgebend sind16), wohingegen es für die Vollstreckbarerklärung in Drittstaaten im Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens - wie hier - auf die Anerkennungsversagungsgründe des Art. V UNÜ ankommt.17)

Dem zukünftigen Antragsgegner eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1061 Abs. 1 ZPO steht bis zur Einleitung dieses Verfahrens ein Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in entsprechender Anwendung von § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1061 Abs. 2 ZPO zu.18)

Durch die Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts ist eine Klage auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs nach § 256 Abs. 1 ZPO systemwidrig geworden. Sie wäre bei dem zuständigen Amtsoder Landgericht zu erheben, wohingegen die Neuregelung in § 1062 Abs. 1, § 1063 Abs. 1 ZPO die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte sowie ein einheitliches Beschlussverfahren eingeführt hat.19) Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts die Möglichkeit, die Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs feststellen zu lassen, abschaffen wollte, zumal es in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 1061 Abs. 2 ZPO heißt, dieser entspreche dem geltenden § 1044 Abs. 3 ZPO.20)

§ 1061 (2) ZPO

Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

§ 1061 (3) ZPO

Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

siehe auch

§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren

1) , 2) , 4) , 5) , 6) , 9) , 10) , 11) , 12) , 14) , 17) , 18)
BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22
3)
BGH, Beschl. v.v 21. Februar 2017 - I ZB 115/15; m.V.a. OLG Celle, SchiedsVZ 2004, 165, 167 f.; OLG München, OLGR 2009, 263; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anh § 1061 Art. V UNÜ Rn. 1, jeweils mwN
7)
BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V:a. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - I ZB 115/15, juris Rn. 15
8)
BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - IX ZR 152/06, SchiedsVZ 2009, 285 [juris Rn. 33]; Solomon, Die Verbindlichkeit von Schiedssprüchen in der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2007, S. 535
13)
BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. BGH, SchiedsVZ 2013, 229 [juris Rn. 9]
15)
BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. BGH, SchiedsVZ 2008, 196 [juris Rn. 14]
16)
vgl. Sandrock, IPrax 2001, 550, 552
19)
BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. auf den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 12. Juli 1996 BTDrucks. 13/5274 S. 63
20)
BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. BTDrucks. 13/5274 S. 62
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