Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.translatio24.org

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:auslaendische_schiedssprueche

finanzcheck24.de

Ausländische Schiedssprüche

§ 1061 (1) ZPO

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121). Gemäß Art. III Satz 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ setzt die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs voraus, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne des Art. II UNÜ geschlossen haben. Voraussetzung ist danach eine schriftliche Vereinbarung, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann (Art. II Abs. 1 UNÜ); dabei ist unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben (Art. II Abs. 2 UNÜ).1)

Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland betreibt (hier also die Antragstellerin), trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II UNÜ.2)

§ 1061 (2) ZPO

Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

§ 1061 (3) ZPO

Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

siehe auch

§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren

1)
BGH, Beschl. v.v 21. Februar 2017 - I ZB 115/15
2)
BGH, Beschl. v.v 21. Februar 2017 - I ZB 115/15; m.V.a. OLG Celle, SchiedsVZ 2004, 165, 167 f.; OLG München, OLGR 2009, 263; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anh § 1061 Art. V UNÜ Rn. 1, jeweils mwN
verfahrensrecht/auslaendische_schiedssprueche.txt · Zuletzt geändert: 2017/08/28 07:48 (Externe Bearbeitung)