Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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plaintext § 1059 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Antrag auf gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag gestellt werden kann.
§ 1059 (1) ZPO → Aufhebungsantrag gegen Schiedsspruch
Ein Aufhebungsantrag gegen einen Schiedsspruch ist ausschließlich nach den Absätzen 2 und 3 zulässig.
§ 1059 (2) ZPO → Gründe für Aufhebung des Schiedsspruchs
Ein Schiedsspruch ist aufhebbar, wenn der Antragsteller substantiiert die Unfähigkeit einer Partei oder die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung geltend macht.
§ 1059 (3) ZPO → Frist für Aufhebungsantrag
Der Aufhebungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Schiedsspruchs einzureichen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 1059 (4) ZPO → Rückverweisung an Schiedsgericht
Das Gericht kann die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wurde.
§ 1059 (5) ZPO → Wiederaufleben der Schiedsvereinbarung
Die Aufhebung des Schiedsspruchs führt im Zweifel zur Wiederbelebung der Schiedsvereinbarung.
§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren
ZPO, Buch 10, Abschnitt 7 → Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
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