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verfahrensrecht:anwendbares_recht

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Anwendbares Recht

§ 1051 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts im schiedsrichterlichen Verfahren.

§ 1051 (1) ZPO → Entscheidung nach den von den Parteien bestimmten Rechtsvorschriften
Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den von den Parteien bestimmten Rechtsvorschriften zu entscheiden.

§ 1051 (2) ZPO → Anwendung des Rechts des Staates mit den engsten Verbindungen
Falls die Parteien keine Rechtsvorschriften bestimmt haben, wendet das Schiedsgericht das Recht des Staates mit den engsten Verbindungen an.

§ 1051 (3) ZPO → Entscheidung nach Billigkeit
Das Schiedsgericht entscheidet nach Billigkeit, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.

§ 1051 (4) ZPO → Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Vertrag und Handelsbräuchen
Das Schiedsgericht entscheidet in Übereinstimmung mit dem Vertrag und berücksichtigt bestehende Handelsbräuche.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 → Allgemeine Vorschriften
Dieser Abschnitt regelt die grundlegenden Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren, einschließlich der Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften und der Berücksichtigung von Handelsbräuchen.

verfahrensrecht/anwendbares_recht.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 08:44 von mfreund