§ 445 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Antrag auf Parteivernehmung zur Klärung von Tatsachen im Zivilprozess.
§ 445 (1) ZPO → Antrag auf Parteivernehmung
Eine Partei kann den Beweis durch Antrag auf Parteivernehmung antreten, wenn sie ihn mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt hat.
§ 445 (2) ZPO → Ausschluss unbeachtlicher Tatsachen
Ein Antrag auf Parteivernehmung wird nicht berücksichtigt, wenn das Gericht die gegenteiligen Tatsachen für erwiesen hält.
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