verfahrensrecht:angriffsfaktor

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 +====== Angriffsfaktor ======
  
 +Der für die Bestimmung des [[Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs|Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs]] maßgebliche [[Angriffsfaktor]]((vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 34 = WRP 2016, 1525 - Tannöd, mwN)) wird im
 +Streitfall von dem Umstand geprägt, dass die Verletzungshandlung eine Wiederholungsgefahr nicht nur für die konkret betroffene Schule, sondern für alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des Beklagten ausgelöst hat, und
 +findet im Betrag von 15.000 € angemessenen Ausdruck (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2017, 814, 816 [juris Rn. 40]). Hinzu kommt der 1.000 € nicht übersteigende Wert des Auskunftsanspruchs, so dass für die Gebührenberechnung die
 +Wertstufe bis 16.000 € maßgeblich ist.((BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - Uli-Stein-Cartoon))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs]]