Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1042 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die allgemeinen Verfahrensregeln für das schiedsrichterliche Verfahren im deutschen Zivilprozessrecht.
§ 1042 (1) ZPO → Gleichbehandlung der Parteien
Die Parteien sind gleich zu behandeln und haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
§ 1042 (2) ZPO → Zulässigkeit der Bevollmächtigung durch Rechtsanwälte
Rechtsanwälte sind als Bevollmächtigte im schiedsrichterlichen Verfahren stets zulässig.
§ 1042 (3) ZPO → Verfahrensregelung durch Parteien
Die Parteien können das Verfahren selbst oder durch Verweis auf eine Verfahrensordnung regeln, vorbehaltlich zwingender Vorschriften.
§ 1042 (4) ZPO → Verfahrensregelung durch Schiedsgericht
Fehlt eine Vereinbarung, bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrensregeln nach Ermessen und entscheidet über Beweiserhebung und -würdigung.
§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren
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