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verfahrensrecht:allgemeine_verfahrensregeln_des_schiedsrichterlichen_verfahrens
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Allgemeine Verfahrensregeln des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1042 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die allgemeinen Verfahrensregeln für das schiedsrichterliche Verfahren im deutschen Zivilprozessrecht.

§ 1042 (1) ZPO → Gleichbehandlung der Parteien
Die Parteien sind gleich zu behandeln und haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

§ 1042 (2) ZPO → Zulässigkeit der Bevollmächtigung durch Rechtsanwälte
Rechtsanwälte sind als Bevollmächtigte im schiedsrichterlichen Verfahren stets zulässig.

§ 1042 (3) ZPO → Verfahrensregelung durch Parteien
Die Parteien können das Verfahren selbst oder durch Verweis auf eine Verfahrensordnung regeln, vorbehaltlich zwingender Vorschriften.

§ 1042 (4) ZPO → Verfahrensregelung durch Schiedsgericht
Fehlt eine Vereinbarung, bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrensregeln nach Ermessen und entscheidet über Beweiserhebung und -würdigung.

siehe auch

§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren

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