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verfahrensrecht:allgemeine_verfahrensregeln_des_schiedsrichterlichen_verfahrens

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Allgemeine Verfahrensregeln des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1042 (1) ZPO

Die Parteien sind gleich zu behandeln. 2Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 1042 (2) ZPO

Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

§ 1042 (3) ZPO

Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

§ 1042 (4) ZPO

Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. 2Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen

Das Schiedsgericht hat bei der Festlegung der Verfahrensregeln nach § 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO grundsätzlich ein weites Ermessen, das auch dem jeweiligen Einzelfall gerecht werden sollte.1)

Das Schiedsverfahren dient dazu, das Verfahren zu erleichtern und zu beschleunigen. Das geht mit einer Verfahrensvereinfachung und dadurch bedingt mit einer Reduktion des durch das Verfahren gewährten Schutzes einher.2)

Eine Verfahrensvereinfachung kann auch darin bestehen, mit einem Teilschiedsspruch über tatsächliche und rechtliche Vorfragen zu entscheiden, die im weiteren Verfahren noch eine Rolle spielen. Das Risiko widersprechender Entscheidungen, das im Schiedsverfahren faktisch allerdings dadurch verringert wird, dass der Schiedsrichter regelmäßig davon ausgehen kann, auch die Folgeentscheidung zu treffen, steht dem nicht entgegen.3)

siehe auch

§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren

1)
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 108/19 ; m.w.N.
2)
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 108/19 ; m.V.a. Klose, NJ 2019, 305, 307
3)
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 108/19; m.V.a. Klose, NJ 2019, 305, 307
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