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urheberrecht:verwertungsgesellschaftengesetz
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Verwertungsgesellschaftengesetz

Das Verwertungsgesellschaftengesetz ist ein deutsches Gesetz, das die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften regelt. Diese Gesellschaften nehmen Urheberrechte und verwandte Schutzrechte wahr, insbesondere für Autoren, Komponisten, bildende Künstler, ausübende Künstler und andere Rechteinhaber, die ihre Rechte nicht individuell durchsetzen können oder wollen.

Das deutsche Urheberrechtswahrnehmungsgesetz regelte bis zum 31. Mai 2016 die Wahrnehmung von Nutzungsrechten, Einwilligungsrechten oder Vergütungsansprüchen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergaben, für Rechnung mehrerer Urheber durch Verwertungsgesellschaften. Die Wahrnehmung von Nutzungsrechten, Einwilligungsrechten oder Vergütungsansprüchen regelt seit dem 1. Juni 2016 das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG).

VGG, Teil 1 (§§ 1–8) → Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Der erste Teil des VGG legt den Anwendungsbereich und die zentralen Begriffe des Gesetzes fest.

VGG, Teil 2 (§§ 9–58) → Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Der zweite Teil des VGG beschreibt die Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften, einschließlich der Wahrnehmung von Rechten, der Mitgliedschaftsbedingungen, der Verwaltung der Einnahmen und der Beschwerdeverfahren.

VGG, Teil 3 (§§ 59–74) → Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
Regelt die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften.

VGG, Teil 4 (§§ 75–91) → Aufsicht
Regelt die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften und ihre Tätigkeiten.

VGG, Teil 5 (§§ 92–131) → Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Regelt die Schiedsstellenverfahren und die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen.

VGG, Teil 6 (§§ 132–141) → Übergangs- und Schlussvorschriften
Regelt die Übergangs- und Schlussvorschriften des Gesetzes.

siehe auch

urheberrecht/verwertungsgesellschaftengesetz.txt · Zuletzt geändert: von migration

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