Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Verteilungspläne der GEMA werden von der Mitgliederversammlung der Beklagten beschlossen und bilden nach § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrags auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil.1)
→ GEMA
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