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urheberrecht:gema

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GEMA

Berechtigungsvertrag mit der GEMA
Verteilungspläne der GEMA
Ausschluss von Programmen aus der Verrechnung
Verteilungsplan der GEMA

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr und verteilt die Einnahmen aus der Verwertung der ihr eingeräumten Rechte auf der Grundlage von Verteilungsplänen an die Berechtigten.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 110/12 - Verrechnung ausgeschlossener Musikfolgen
urheberrecht/gema.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1