urheberrecht:streitwert_in_urheberrechtssachen

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 +====== Streitwert in Urheberrechtssachen ======
  
 +Besteht der [[Verfahrensrecht:Streitwert]] nicht in einer bestimmten Geldsumme und ist gesetzlich kein fester Wert bestimmt, so ist der Streitwert des [[Verfahrensrecht:Streitgegenstand|Streitgegenstands]] vom Antragsteller anzugeben [§ 61 GKG -> [[Verfahrensrecht:Angabe des Streitwerts]], § 253 (3) ZPO -> [[Verfahrensrecht:Angabe des Streitwertes in der Klageschrift]]] und das Gericht setzt den Streitwert [§ 63 GKG -> [[Verfahrensrecht:Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren]]] auf Grundlage dieser Angabe nach freier Beurteilung der Sachlage [§ 3 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Wertfestsetzung nach freiem Ermessen]], § 23 (3) RVG -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen]]] fest. 
 +
 +Der vom Gericht festgesetzte Streitwert wird für die Beurteilung der Zuständigkeit, Zulässigkeit, Gerichtsgebühren und Kosten herangezogen. 
 +
 +-> [[Urheberrecht:Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 2 ff ZPO -> [[Verfahrensrecht:Streitwert]]