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urheberrecht:rueckrufsrecht_wegen_nichtausuebung [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | urheberrecht:rueckrufsrecht_wegen_nichtausuebung [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) ====== | ||
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+ | **§ 41 (1) UrhG** | ||
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+ | Übt der Inhaber eines [[ausschließliches Nutzungsrecht |ausschließlichen Nutzungsrechts]]dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder | ||
+ | das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. | ||
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+ | Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht zurückrufen, | ||
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+ | Da die Bestimmung nicht zwischen ausschließlichen Nutzungsrechten erster oder späterer Stufe unterscheidet, | ||
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+ | ==== Zweck des Rückrufrechts ==== | ||
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+ | Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung nach § 41 UrhG dient dem ideellen Interesse des Urhebers am Bekanntwerden seines Werkes((vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, | ||
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+ | ==== Kein Rückrufrecht bei einfachen Nutzungsrechten ==== | ||
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+ | Gegenstand des Rückrufs kann nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung allerdings stets nur ein ausschließliches Nutzungsrecht sein. | ||
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+ | Ein einfaches Nutzungsrecht versperrt dem Urheber nicht eine anderweitige Nutzung und steht daher einer Verwertung und einem Bekanntwerden seines Werkes nicht entgegen.((BGH, | ||
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+ | Der Urheber wird beim wirksamen Rückruf eines ausschließlichen Nutzungsrechts demnach nicht übermäßig in einer Nutzung seines Rechts beeinträchtigt, | ||
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+ | ==== Schonfrist ==== | ||
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+ | **§ 41 (2) UrhG** | ||
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+ | Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, | ||
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+ | ==== Nachfrist ==== | ||
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+ | **§ 41 (3) UrhG** | ||
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+ | Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden. | ||
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+ | ==== Kein Verzicht im Voraus ==== | ||
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+ | **§ 41 (4) UrhG** | ||
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+ | Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden. | ||
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+ | ==== Wirkung des Rückrufs ==== | ||
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+ | **§ 41 (5) UrhG** | ||
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+ | Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt. | ||
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+ | ==== Entschädigung des Betroffenen ==== | ||
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+ | **§ 41 (6) UrhG** | ||
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+ | Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, | ||
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+ | ==== Weitere Rechte und Ansprüche der Beteiligten ==== | ||
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+ | **§ 41 (7) UrhG** | ||
+ | |||
+ | Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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