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urheberrecht:recht_zur_verbreitung_des_tontraegers

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Recht zur Verbreitung des Tonträgers

Sampling

Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG [→ Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers] hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu verbreiten. Das Verbreitungsrecht ist nach § 17 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werks der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG dient mit Blick auf das Verbreitungsrecht der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG [→ Vervielfältigungsrecht der Urheberrechtsrichtlinie] und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach dieser Vorschrift sehen die Mitgliedstaaten für Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die Tonträger und Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinie 2006/115/EG [→ Vermiet- und Verleih-Richtlinie] ist nach ihrem Art. 11 auf Nutzungshandlungen ab dem 1. Juli 1994 anwendbar.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente [→ Sampling] enthält, keine Kopie dieses anderen Tonträgers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG darstellt. Zwar soll die Richtlinie 2006/115/EG dem Tonträgerhersteller angemessenen Schutz seiner Rechte des geistigen Eigentums gewähren, indem dieser seine Investitionen in die Herstellung von Tonträgern absichern kann, und nach ihrem zweiten Erwägungsgrund insbesondere der Bekämpfung der Piraterie dienen, weil diese eine besonders schwerwiegende Gefahr für die Interessen des Tonträgerherstellers darstellt. Die Gefahr einer solchen Rechtsbeeinträchtigung besteht jedoch nur, wenn alle oder ein wesentlicher Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne übernommen werden. Der Schutzzweck ist hingegen nicht betroffen, wenn ein Gegenstand, der ohne alle oder einen wesentlichen Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne zu übernehmen, nur Musikfragmente - gegebenenfalls in geänderter Form - aufnimmt, die von diesem Tonträger übertragen werden, um ein neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen.1)

Nach § 96 Abs. 1 UrhG dürfen rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 44 bis 47 - Pelham u.a.
2)
BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV
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