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urheberrecht:persoenliche_darbietung

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Persönliche Darbietung

§ 19 (2) UrhG

Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

siehe auch

urheberrecht/persoenliche_darbietung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1