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Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
§ 51a UrhG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechte - darunter das Vervielfältigungsrecht der Urheber in Bezug auf ihre Werke (Art. 2 Buchst. a), der ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen (Art. 2 Buchst. b) und der Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger (Art. 2 Buchst. c) - für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches vorsehen.1)
Nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten im Falle der Einführung einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht gemäß Absatz 2 oder 3 dieser Vorschrift entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie - also das Verbreitungsrecht der Urheber in Bezug auf ihre Werke - zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.2)
§ 51 UrhG → Zitate
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