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urheberrecht:haftungsprivileg_des_auf_auskunft_in_anspruch_genommenen

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Haftungsprivileg des auf Auskunft in Anspruch genommenen

§ 101 (6) UrhG

Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

siehe auch

§ 101 (6) UrhG → Auskunftsanspruch

urheberrecht/haftungsprivileg_des_auf_auskunft_in_anspruch_genommenen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1