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urheberrecht:erloeschen_des_tontraegerherstellerrechts

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Erlöschen des Tonträgerherstellerrechts

§ 85 (3) UrhG

Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

siehe auch

urheberrecht/erloeschen_des_tontraegerherstellerrechts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1