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privatrecht:unwirksamkeit_einer_unterlassungserklaerung_mit_einseitig_festgesetzten_aufbrauchsfrist

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Unwirksamkeit einer Unterlassungserklärung mit einseitig festgesetzten Aufbrauchsfrist

Eine Unterlassungserklärung mit einer einseitig festgesetzten Aufbrauchsfrist räumt die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht aus. Ein Klage während dieser Frist ist daher begründet; tritt der Aufbrauch der streitbefangenen Waren im Verfahren ein, erfolgt einer Erledigung in der Hauptsache. Grundsätzlich sind Aufbrauchsfristen im Marken- und Wettbewerbsrecht (aus § 242 BGB und § 765a ZPO) denkbar, bei Patentverletzungen laut Busse bisher nicht entschieden aber grundsätzlich möglich.

siehe auch

privatrecht/unwirksamkeit_einer_unterlassungserklaerung_mit_einseitig_festgesetzten_aufbrauchsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1