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privatrecht:umdeutung
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Umdeutung

§ 140 BGB regelt die Umdeutung nichtiger Rechtsgeschäfte.

§ 140 BGB

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann in ein anderes wirksames Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn dies dem hypothetischen Willen der Parteien entspricht.

Ein Antrag auf Stundung der Beschwerdegebühr kann als Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ausgelegt werden.1)

Die unwirksame (rückwirkende) Befristung eines Anerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann in eine Änderungsmitteilung des Versicherers umgedeutet werden. Sinn und Zweck des § 140 BGB ist es, die Absicht der handelnden Person, einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, auch dann zu verwirklichen, wenn das von ihr gewählte rechtliche Mittel unzulässig ist, ein anderes zulässiges Mittel jedoch, das ihrem hypothetischen Willen entspricht, den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg herbeizuführen vermag. Das Revisionsgericht kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst beurteilen, ob umzudeuten ist, wenn weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.2)

siehe auch

BGB Buch 1, Abschnitt 3 → Willenserklärung
Regelt die Abgabe, das Wirksamwerden, die Auslegung und die Anfechtung von Willenserklärungen.

§ 133 BGB → Auslegung einer Willenserklärung
Regelt die Auslegung von Willenserklärungen nach dem wirklichen Willen.

1)
BPatG, Beschl. v. 26.05.2003, 10 W (pat) 4/03
2)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2022 – IV ZR 101/20, Rn. 23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 3. November 2014 - IV ZR 230/14, r+s 2015, 458 Rn. 11 m.w.N.
privatrecht/umdeutung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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