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Soweit nichts anderes vereinbart ist1), kann ein Fluggast daher nach § 648 Satz 1 BGB [→ Kündigungsrecht des Bestellers] den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen.2) → Kündigung des Personenbeförderungsvertrags
Die Kündigung hat nach § 648 Satz 2 BGB zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als Werkunternehmer zwar berechtigt bleibt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, sich aber dasjenige anrechnen lassen muss, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.3)
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