Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Soweit allein ein Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Betracht kommen sollte, kann zwar Auskunft [→ Auskunftsanspruch] über den Umfang der unter dem verletzenden Kennzeichen erzielten Umsätze verlangt werden. Angaben über die Betriebskosten und deren Aufschlüsselung sind dann aber nicht erforderlich.1). Dasselbe gilt für die Auskunft über Werbemittel.2)
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