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+ | ====== Allgemeines Persönlichkeitsrecht ====== | ||
+ | Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 BGB kann die Nutzung des Namens einer Person in den ideellen und - bei einer Nutzung zu kommerziellen Zwecken - in den vermögenswerten Bestandteil des durch § 823 Abs. 1 | ||
+ | BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen eingreifen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Art. 2 (1) GG -> [[Grundrecht: |
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