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pct:stand_der_technik

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Stand der Technik

Regel 64.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, was als Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung gilt.

Regel 64.1(a) PCT → Definition des Standes der Technik
Beschreibt, was als Stand der Technik gilt.

Regel 64.1(b) PCT → Maßgeblicher Zeitpunkt für den Stand der Technik
Regelt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Standes der Technik.

Artikel 15 PCT behandelt die internationale Recherche, die darauf abzielt, den Stand der Technik zu ermitteln, der für die Bewertung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit relevant ist.

siehe auch

Regel 64 PCT → Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung
Beschreibt den Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung.

pct/stand_der_technik.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 08:12 von mfreund