Für den Fall, dass eine Zusammenschau von vorveröffentlichten Druckschriften zum Anmeldungsgegenstand führen würde, ist zu prüfen, ob sich hierfür tatsächlich eine Anregung aus dem Stand der Technik ergibt. Ansonsten liegt eine unzulässige rückschauende Betrachtung vor.1)
Ein großer zeitlicher Abstand kann im Einzelfall gegen die Kombination von zwei Dokumenten sprechen, insbesondere dann, wenn sie auf unterschiedlichen technischen Ansätzen beruhen. Auch bei der Entwicklung neuer Standards liegt die Heranziehung älterer Dokumente jedoch nahe, wenn diese einen Lösungsansatz enthalten, der erkennbar auch im Umfeld der neueren Veröffentlichung eingesetzt werden kann.2)
Selbst wenn einzelne Merkmale aus dem Stand der Technik nahegelegen wären, begründet das Naheliegen der Einzelmerkmale eines Gegenstands für sich noch nicht das Naheliegen der Kombination aus ihnen.3)
Nachdem das Merkmal 1.52 der Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wie auch das Verfahrensmerkmal 11.52 des Patentanspruchs 11 in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart ist, kann auch eine beliebige Zusammenschau dieser Druckschriften die Patentgegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 nicht nahelegen.4)
Diese Schriften bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.5)
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