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patentrecht:widerruf_wegen_unzulaessiger_erweiterung

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-Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs [-> [[Gegenstand des Patents]]] darf nicht über das hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen [-> [[ursprüngliche Anmeldung]]] als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Dieser prüfende Vergleich +Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs [-> [[Gegenstand des Patents]]] darf nicht über das hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen [-> [[ursprüngliche Anmeldung]]] als zur angemeldeten [[Erfindung]] gehörend zu entnehmen ist. Dieser prüfende Vergleich bezieht sich nicht nur auf die in der Anmeldung formulierten [[Patentansprüche]]; entscheidend ist vielmehr, was der [[Fachmann]] des betreffenden Gebiets der Technik der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann.((st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 45 mwN - Polymerschaum I))
-bezieht sich nicht nur auf die in der Anmeldung formulierten Patentansprüche; entscheidend ist vielmehr, was der Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann.((st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 45 mwN - Polymerschaum I))+
  
 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Beurteilung der identischen Offenbarung die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Beurteilung der identischen Offenbarung die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete
patentrecht/widerruf_wegen_unzulaessiger_erweiterung.txt · Zuletzt geändert: 2023/11/28 09:26 von mfreund