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patentrecht:wahrheitsgrundsatz

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 +====== Wahrheitsgrundsatz ======
  
 +<note>
 +**§ 124 PatG**
 +
 +Im Verfahren vor dem [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]], dem [[Patentgericht]] und dem [[Bundesgerichtshof]] haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände __vollständig und der Wahrheit gemäß__ abzugeben.      
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 123 bis 128a PatG -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\