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patentrecht:wahrheitsgrundsatz

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Wahrheitsgrundsatz

§ 124 PatG

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

siehe auch

§§ 123 bis 128a PatG → Gemeinsame Vorschriften
PatG → Patentgesetz

patentrecht/wahrheitsgrundsatz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1