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patentrecht:selbstaendigkeit_des_zusatzpatents

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Selbständigkeit des Zusatzpatents

§ 16 (2) S. 1 PatG

Fällt das Hauptpatent durch Widerruf, durch Erklärung der Nichtigkeit oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents.

§ 16 (1) S. 2 PatG → Zusatzpatent

§ 16 (1) S. 1 PatG → Laufzeit des Patents

§ 16 (2) S. 2 PatG Von mehreren Zusatzpatenten wird nur das erste selbständig; die übrigen gelten als dessen Zusatzpatente.

siehe auch

patentrecht/selbstaendigkeit_des_zusatzpatents.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1