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patentrecht:routinetaetigkeiten_des_fachmanns [2021/07/29 08:48] – mfreund | patentrecht:routinetaetigkeiten_des_fachmanns [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Routinetätigkeiten des Fachmanns ====== | ||
+ | Von einem [[Fachmann]] wird erwartet, dass er die auf seinem Fachgebiet üblichen Routineversuche durchführt, | ||
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+ | Es verbietet sich aber, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, | ||
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+ | Die Bereitstellung einer Kristallform eines polymorphen Stoffs, die der Fachmann zwangsläufig erhält, wenn er ein durch den Stand der Technik nahegelegtes Verfahren zur Herstellung des Stoffs anwendet, stellt das Ergebnis fachmännischen Handelns dar und beruht damit ihrerseits nicht auf erfinderischer Tätigkeit.((BGH, | ||
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+ | Neuere technische Entwicklungen können Anlass geben, eine neu in den Blickpunkt getretene Komponente als Alternative für eine im Wesentlichen funktionsgleiche Komponente einer im Stand der Technik bekannten Vorrichtung in Betracht zu ziehen.((BGH, | ||
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+ | Eine als neuartig vorgestellte Komponente ist jedenfalls dann grundsätzlich als Alternative nahegelegt, wenn sie erkennbar alle wesentlichen Funktionen erfüllt, die einer vergleichbaren Komponente in einer bereits bekannten Vorrichtung zukommen, und keine grundlegenden Schwierigkeiten oder Wechselwirkungen erkennbar sind, die einem entsprechenden Austausch entgegenstehen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 4 S. 1 PatG -> [[erfinderische Tätigkeit]] |
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