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patentrecht:restschadensersatzanspruch

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patentrecht:restschadensersatzanspruch [2023/07/25 08:24] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1patentrecht:restschadensersatzanspruch [2024/01/23 17:21] (aktuell) ne
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 **§ 141 S. 2 PatG** **§ 141 S. 2 PatG**
  
-Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [-> [[Privatrecht:Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung]]] entsprechende Anwendung.      +Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt [§ 139 (2) S. 2 PatG -> [[Herausgabe des Verletzergewinns]]], findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [-> [[Privatrecht:Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung]]] entsprechende Anwendung.      
 </note> </note>
  
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 Die Schadenskompensation durch Herausgabe des Verletzergewinns ist, wie auch die Kompensation durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr und im Gegensatz zum Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, gerade nicht auf Ersatz des konkret eingetretenen Schadens gerichtet. Vielmehr zielt die Herausgabe des Verletzergewinns in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat. Es wäre nämlich unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der schuldhaften unbefugten Benutzung des Schutzrechts beruht. Die Abschöpfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte.((BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 - Spannungsversorgungsvorrichtung; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 27 - Einzelbild; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 76 - Tripp-Trapp-Stuhl; Urteil vom 2. November 2000 - I ZR 246/98, BGHZ 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil)) Die Schadenskompensation durch Herausgabe des Verletzergewinns ist, wie auch die Kompensation durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr und im Gegensatz zum Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, gerade nicht auf Ersatz des konkret eingetretenen Schadens gerichtet. Vielmehr zielt die Herausgabe des Verletzergewinns in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat. Es wäre nämlich unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der schuldhaften unbefugten Benutzung des Schutzrechts beruht. Die Abschöpfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte.((BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 - Spannungsversorgungsvorrichtung; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 27 - Einzelbild; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 76 - Tripp-Trapp-Stuhl; Urteil vom 2. November 2000 - I ZR 246/98, BGHZ 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil))
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 +Für die Berechnung des dem Rechtsinhaber durch die Verletzung eines Patents entstandenen Schadens auf der Grundlage des vom Verletzer erzielten Gewinns sind grundsätzlich alle Gewinne zu berücksichtigen, die mit der Verletzung des Patents in ursächlichem Zusammenhang stehen ((Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen II)) [-> [[Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns ]]].
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 Eine vergleichbare Lage besteht bei den in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB geregelten Ansprüchen nicht. Der ungerechtfertigten Bereicherung nach diesen Bestimmungen haftet nicht der Makel des schuldhaft begangenen Unrechts gegenüber einem geschützten Rechtsgut desjenigen an, dessen Vermögen vermindert worden ist. Deswegen bedarf es bei der Eingriffskondiktion des unmittelbaren Eingriffs in den Zuweisungsgehalt des benutzten Eine vergleichbare Lage besteht bei den in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB geregelten Ansprüchen nicht. Der ungerechtfertigten Bereicherung nach diesen Bestimmungen haftet nicht der Makel des schuldhaft begangenen Unrechts gegenüber einem geschützten Rechtsgut desjenigen an, dessen Vermögen vermindert worden ist. Deswegen bedarf es bei der Eingriffskondiktion des unmittelbaren Eingriffs in den Zuweisungsgehalt des benutzten
patentrecht/restschadensersatzanspruch.1690273448.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1