Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 16 der Patentverordnung (PatV) bestimmt, dass Modelle und Proben nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen sind und entsprechende Kennzeichnungen aufweisen müssen.
Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen. Sie sind mit einer dauerhaften Beschriftung zu versehen, aus der Inhalt und Zugehörigkeit zu der entsprechenden Anmeldung hervorgehen. Dabei ist gegebenenfalls der Bezug zum Patentanspruch und der Beschreibung genau anzugeben.
Modelle und Proben, die leicht beschädigt werden können, sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen einzureichen. 2Kleine Gegenstände sind auf steifem Papier zu befestigen.
Proben chemischer Stoffe sind in widerstandsfähigen, zuverlässig geschlossenen Behältern einzureichen. Sofern sie giftig, ätzend oder leicht entzündlich sind oder in sonstiger Weise gefährliche Eigenschaften aufweisen, sind sie mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
Ausfärbungen, Gerbproben und andere flächige Proben müssen auf steifem Papier (Format A4 nach DIN 476) dauerhaft befestigt sein. Sie sind durch eine genaue Beschreibung des angewandten Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens zu erläutern.
PatV → Patentverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Patentgesetz; sie regelt die Formvorschriften für Anmeldung und Verfahren vor dem Amt.
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