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patentrecht:entsprechende_anwendung_des_gesetzes_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen

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 +====== Entsprechende Anwendung des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ======
  
 +<note>
 +**§ 145a PatG**
 +
 +In [[Patentstreitsachen]] mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 16 bis 20 des [[wettbewerbsrecht:gesetz_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen|Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Wettbewerbsrecht:Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]]
patentrecht/entsprechende_anwendung_des_gesetzes_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen.txt · Zuletzt geändert: 2023/09/20 08:17 von mfreund