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patentanwaltsordnung:recht_des_patentanwalts_zur_beratung_und_vertretung

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Recht des Patentanwalts zur Beratung und Vertretung

§ 3 (1) PatAnwO

Der Patentanwalt ist nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängiger Berater und Vertreter.

§ 3 (2) PatAnwO

Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,

1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines eingetragenen Designs, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;

2. in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten;

3. in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten;

4. in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu vertreten.

Aus der Existenz dieser Regelungen kann zwar nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die gesamte der Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte dienende Tätigkeit den dazu berufenen Patentanwälten vorbehalten bleibt. Vielmehr sind zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen die typischen Merkmale einer Berufstätigkeit zu berücksichtigen und die grundrechtlichen Belange des Dienstleisters mit den entgegenstehenden Belangen des Gemeinwohls in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. So gibt es im Bereich der den Patentanwälten zugewiesenen Tätigkeiten solche Dienstleistungen, die keine substantielle Rechtsberatung erfordern. Können Daten gesammelt und anhand dieser Daten Massengeschäfte aus eng abgrenzbaren Bereichen mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung schematisiert abgewickelt werden, weil die rechtlichen Grundlagen eindeutig sind und keine Ausnahmen kennen, ist keine individuelle Beratung im Einzelfall erforderlich.1)

Entwickelt sich in diesem Bereich ein Spezialberuf, der auf kleine und einfach zu beherrschende Ausschnitte der patentanwaltlichen Tätigkeit beschränkt ist, wie die reine Überwachung von Fristen für die Entrichtung von Patentverlängerungsgebühren, so ist dessen Verbot nur erforderlich, wenn es der Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dient.2)

§ 3 (3) PatAnwO

Der Patentanwalt ist ferner befugt,

1. in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist, andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen;

2. bei der Verlängerung der Schutzfrist eines eingetragenen Designs andere vor den Amtsgerichten zu vertreten;

3. in den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten andere vor Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehörden zu vertreten.

§ 3 (4) PatAnwO

Jedermann hat das Recht, sich von einem Patentanwalt seiner Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.

§ 3 (5) PatAnwO

Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt.

siehe auch

PatAnwO → Patentanwaltsordnung

1)
BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; m.V.a. BVerfGE 97, 12, 29 - Patentgebührenüberwachung
2)
BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; m.V.a. BVerfGE 97, 12, 32
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