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markenrecht:zustaendigkeiten_im_patentamt
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Zuständigkeiten im Patentamt

§ 56 des MarkenG regelt die Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt in Bezug auf Markenangelegenheiten.

§ 56 Abs. 1 MarkenG → Bildung von Markenstellen und Markenabteilungen
Ordnet die Bildung von Markenstellen und Markenabteilungen an.

§ 56 Abs. 2 MarkenG → Zuständigkeit und Aufgaben der Markenstellen
Regelt die Zuständigkeit und Aufgaben der Markenstellen.

§ 56 Abs. 3 MarkenG → Zuständigkeit und Aufgaben der Markenabteilungen
Bestimmt die Zuständigkeit und Aufgaben der Markenabteilungen.

siehe auch

§§ 56 - 65 MarkenG → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
Enthält allgemeine Verfahrensvorschriften für Markenangelegenheiten beim DPMA, einschließlich Zuständigkeiten, Akteneinsicht und Kosten.

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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