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markenrecht:zuruecknahme_und_einschraenkung_der_anmeldung
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Zurücknahme und Einschränkung der Anmeldung

§ 39 (1) MarkenG

Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken.

§ 39 MarkenG → Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung:
§ 39 (2) MarkenG → Berichtigung der Anmeldung

siehe auch

§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
Behandelt das Verfahren zur Eintragung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der EU-Verordnung.

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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