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markenrecht:berichtigung_der_anmeldung
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Berichtigung der Anmeldung

§ 39 (2) MarkenG

Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.

§ 39 MarkenG → Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung:
§ 39 (1) MarkenG → Zurücknahme und Einschränkung der Anmeldung

siehe auch

§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
Behandelt das Verfahren zur Eintragung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der EU-Verordnung.

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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