Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Verfalls gelöscht wird, als von dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Löschung an nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden.
Die Marke kann gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 MarkenG auf Antrag einer Partei auch für einen früheren Zeitpunkt als den der Klageerhebung für verfallen erklärt werden; der Tag nach dem Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist stellt dabei den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Zeitpunkts des Verfalls dar.1)
Die zutreffende Benutzungsschonfrist ist in einem zukünftigen Verfallsverfahren durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Gericht festzustellen.2)
§ 52 (2) MarkenG → Wirkungen der Löschung wegen Nichtigkeit
§ 52 (3) MarkenG → Ausnahmen von der Wirkungen der Löschung
§§ 48 - 55 MarkenG → Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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