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-> [[Schutz ausländischer Firmen]] \\ | -> [[Schutz ausländischer Firmen]] \\ | ||
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-> [[Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen]] \\ | -> [[Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen]] \\ | ||
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+ | Unternehmenskennzeichen sind nach § 5 Abs. 1 MarkenG als [[geschäftliche Bezeichnungen|geschäftliche Bezeichnungen]] geschützt.((BGH, | ||
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+ | Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber nach § 15 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht.((BGH, | ||
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+ | Dritten ist es nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.((BGH, | ||
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+ | Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt, kann vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.((BGH, | ||
Der Schutz des Unternehmenskennzeichens greift nur dann ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzurufen.((BGH, | Der Schutz des Unternehmenskennzeichens greift nur dann ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzurufen.((BGH, |
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