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markenrecht:umwandlung_von_unionsmarken

Umwandlung von Unionsmarken

§ 121 des MarkenG regelt die Umwandlung von Unionsmarken in nationale Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt.

§ 121 Abs. 1 MarkenG → Fälligkeit der Gebühren bei Umwandlungsantrag
Bestimmt Fälligkeit der Gebühren bei Umwandlungsantrag.

§ 121 Abs. 2 MarkenG → Behandlung von Umwandlungsanträgen nicht eingetragener Unionsmarken
Regelt Behandlung von Anträgen nicht eingetragener Unionsmarken.

§ 121 Abs. 3 MarkenG → Eintragung bereits eingetragener Unionsmarken
Regelt Eintragung bereits eingetragener Unionsmarken.

§ 121 Abs. 4 MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften auf Umwandlungsanträge
Bestimmt Anwendung weiterer Vorschriften auf Umwandlungsanträge.

siehe auch

§§ 119 ff MarkenG → Unionsmarken
Regelt den Schutz und die Durchsetzung von Unionsmarken, die innerhalb der Europäischen Union gültig sind.

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