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Teilübergang einer Eingetragenen Marke

MVerordnung zur Ausführung des Markengesetzes Teil 4: Einzelne Verfahren Abschnitt 2: Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen § 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke

§ 33 der Markenverordnung (MarkenV) behandelt den Teilübergang von Rechten einer bereits eingetragenen Marke.

§ 33 (1) MarkenV

Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 [→ Eintragung eines Rechtsübergangs] der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.

§ 33 (2) MarkenV a.F.

Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 [→ Teilung von Eintragungen] mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.

siehe auch

§§ 33 - 36 MarkenV → Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
Regelt den Übergang von Markenrechten und die Möglichkeit, Anmeldungen oder eingetragene Marken zu teilen.

§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) → Einzelne Verfahren
Behandelt spezifische Verfahren im Zusammenhang mit Markenrechten.

MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.

MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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