Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 33 der Markenverordnung (MarkenV) behandelt den Teilübergang von Rechten einer bereits eingetragenen Marke.
Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 [→ Eintragung eines Rechtsübergangs] der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.
Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 [→ Teilung von Eintragungen] mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.
§§ 33 - 36 MarkenV → Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
Regelt den Übergang von Markenrechten und die Möglichkeit, Anmeldungen oder eingetragene Marken zu teilen.
§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) → Einzelne Verfahren
Behandelt spezifische Verfahren im Zusammenhang mit Markenrechten.
MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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