Die dem Markeninhaber zustehenden Rechte sollen sicherstellen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann. Sie sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte.1)
Dies ist dann gegeben, wenn zwischen zwei Kennzeichen eine Verwechslungsgefahr besteht.
Der Schutzbereich einer Marke wird nicht durch die Klassifikation bestimmt.2)
Der Grad der Zeichenähnlichkeit ist nicht aus Rechtsgründen eingeschränkt, nur weil es sich bei einem Bestandteil der jüngeren Marke im konkreten Waren- und Dienstleistungszusammenhang möglicherweise um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige Angabe handelt; daraus ergibt sich keine Beschränkung des Schutzumfangs der älteren Marke. Eine solche Beschränkung kommt nur in Betracht, wenn die ältere Marke sich an die entsprechende Angabe anlehnt oder als schutzfähige Abwandlung dieser erscheint und sich ihr Schutzumfang daher auf die schutzbegründende Eigenprägung gegenüber der zugrunde liegenden schutzunfähigen Angabe beschränkt.3)
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