Zur Rücknahme als actus contrarius zur Widerspruchseinlegung ist nach § 42 Abs. 1 MarkenG nur die Widersprechende als alleinige Inhaberin der Widerspruchsmarke berechtigt.1) Die Rücknahme des Widerspruchs ist bis zur Unanfechtbarkeit der jeweiligen Widerspruchsentscheidung möglich.2) Eine Zustimmung der weiteren Verfahrensbeteiligten ist für die Rücknahme des Widerspruchs nicht erforderlich.3)
Wird in einem Beschwerdeverfahren der Widerspruch zurückgenommen, so wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog.4) Mit der Rücknahme des Widerspruchs gilt das Verfahren als nicht anhängig geworden und vorangegangene, nicht rechtskräftige Entscheidungen der Markenstelle und des Gerichts werden wirkungslos.5)
Die Wirkungslosigkeit des Beschlusses, mit dem die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden war, ist aus Gründen der Rechtssicherheit auszusprechen. Dabei bedarf es unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes keines Antrages.6)
Auch im Markenrecht ist es anerkannt, dass bei Rücknahme des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren die Sach- und Kostenentscheidungen des DPMA nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos werden und § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO analog anwendbar ist.7)
§ 42 (1) MarkenG → Widerspruch gegen die Eintragung der Marke
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