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markenrecht:rechtserhaltende_benutzung_einer_gemeinschaftsmarke

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Rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftsmarke

Die Gemeinschaftsmarkenverordung und der Europäische Gerichtshoft stellen an die Entkräftung der Einrede mangelnder Benutzung höhere Anforderungen als das nationale Markenrecht. Es ist die ernsthafte Benutzung nachzuweisen.

Für die rechtserhaltende Benutzung einer Unionsmarke ist nach Art. 15 GMV eine Benutzung in der Union erforderlich, die anhand einer Gesamtschau sämtlicher relevanter Tatsachen und Umstände zu beurteilen ist, wobei die Grenzen der Mitgliedstaaten außer Betracht zu bleiben haben; es genügt eine Benutzung in einem erheblichen Gebiet der Europäischen Union.1)

Die Benutzung einer Unionsmarke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber; hierzu zählen insbesondere Benutzungshandlungen verbundener Unternehmen innerhalb eines Konzerns, wobei an den Nachweis der Zustimmung keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, sofern eine wirtschaftliche Verbindung besteht.2)

Im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die durch den Empfänger lediglich akustisch wahrgenommen werden, wie dies bei der Hörfunkunterhaltung der Fall ist, kann auch die mündliche Wiedergabe einer Marke eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV darstellen.3)

siehe auch

§ 26 (1) MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung

1)
BPatG, Beschluss vom 9. Februar 2026 – Az. 28 W (pat) 22/21; m.V.a. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-149/11 – Leno Merken/Hagelkruis [ONEL/OMEL]
2)
BPatG, Beschluss vom 9. Februar 2026 – Az. 28 W (pat) 22/21; m.V.a. EuG, Urteil vom 13. Januar 2011 – T-28/09 – PINE TREE; Urteil vom 16. April 2015 – T-258/13 – ARKTIS
3)
BPatG, Beschluss vom 9. Februar 2026 – Az. 28 W (pat) 22/21
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